Heimatverein Pliening e.V.
  Gelting - Landsham - Ottersberg - Pliening

Satzung des Heimatverein Pliening

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Pliening“
  2. Der Eintrag ins Vereinsregister ist vorgesehen
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Pliening
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2

Zweck und Ziele
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition und Förderung der heimatkundlichen Belange.
  2. In diesem Sinne setzt sich der Verein besonders für die Erhaltung bodenständigen Kulturguts, die Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte ein.
  3. Der Heimatverein fördert den Erhalt und die Pflege ortsprägender, schützenswerter Gebäude, Objekte und Geräte.
  4. Der Heimatverein fördert die Verbundenheit der einzelnen Orte innerhalb der Gemeinde.
  5. Die Ziele der Satzung werden insbesondere verwirklicht durch:
    • Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträge und Versammlungen
    • Herausgabe von heimatkundlichen Veröffentlichungen
    • Sammlung und heimatkundliche Auswertung von Dokumenten, Bildern, Plänen und Literatur
    • Gründung eines Heimatmuseums für die Gemeinde
    • Schutz, Betreuung, Pflege, Renovierung, Unterhalt von Gebäuden, Objekten und Geräten

§3

Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt nach § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Den Mitgliedern des Vereins können entstandene Sachausgaben erstatten werden. Weitere Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins, oder beim Wegfall der steuer- begünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pliening, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf in diesem Falle erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der/die Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • Mit dem Tod des Mitglieds
    • Durch Austritt
    • Durch Streichung aus der Mitgliederliste
    • Durch Ausschluss aus dem Verein
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Mahnung ist wirksam, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Die Streichung ist auch ohne Benachrichtigung des Mitglieds wirksam.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied kann sich persönlich und schriftlich rechtfertigen. Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Das Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Berufungsführers. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen nur durch Stimmzettel.
  6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt unbeschadet. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§5

Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§7

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
  3. Entlastung, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt werden.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung aufgenommen werden.
E-Mail ist keine Schriftform. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§8

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfähigkeit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1.Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§9

Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem 1.Vorsitzenden
    • dem 2.Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt
  3. Der Vorstand bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung:
    • Für den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken/Gebäuden
    • Für Kreditaufnahmen
  4. Der Vorstand wird vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§10

Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. In Eilfällen kann der Vorstand auch telefonisch Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.

§11

Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder Beisitzern zugewiesen sind.
  2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der dort gefassten Beschlüsse
    • Verwaltung der Finanzen, Buchführung und Aufstellung eines Haushaltsplanes
    • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    • Ehrung von Mitgliedern

§12

Beisitzer
Der Vorstand kann zur Beratung und zu seiner Unterstützung bis zu drei Beisitzer berufen. Nach jeder Vorstandswahl sind die Beisitzer neu zu bestimmen. Die Beisitzer sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben im Allgemeinen bei der Vorstandssitzung kein Stimmrecht. Es kann ihnen jedoch vom Vorstand eingeräumt werden.

§13

Revisoren
Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Prüfung zwei Personen, die jährlich einmal die Mitgliederversammlung einen Bericht mit dem Vorschlag zur Entlastung des Schatzmeisters geben. Sie dürfen im Vorstand kein Amt bekleiden.

§14

Niederschrift
Über alle im Verein gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§15

Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt vorläufig nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die endgültige Inkraftsetzung erfolgt nach der Zustimmung durch das zuständige Registergericht. Die Satzung wurde am 01.Oktober 2012 einstimmig genehmigt.

Der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am: 08.11.2012

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